Daten als Gegenleistung im Kontext des neuen Gewährleistungsrechts

Die digitale Transformation hat zu einem Paradigmenwechsel in der Ökonomie geführt, wobei Daten zunehmend als eine neue Form der Währung betrachtet werden. Besonders auffällig wird dies im Bereich des neuen Gewährleistungsrechts, verankert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieser Aspekt wird durch die Analyse von Dr. Thomas Schwenke, einem Experten und Rechtsberater im Datenschutz- und Marketingrecht, unterstrichen.

Die jüngsten Änderungen im BGB, insbesondere in den §§ 327 ff., sind ein wesentlicher Schritt zur Anerkennung von Daten als Gegenleistung. Diese Anpassungen bringen das deutsche Recht in Einklang mit EU-Richtlinien für digitale Inhalte und Dienstleistungen und heben die Bedeutung von Daten als Tauschmittel hervor.

Gemäß § 327 BGB beziehen sich digitale Produkte auf digitale Inhalte sowie Dienstleistungen. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten häufig Zugang zu solchen Angeboten durch die Bereitstellung ihrer persönlichen Daten.

Ein wichtiger Fortschritt ist die klare Anerkennung von Daten als Form der Gegenleistung, wie in BGB § 327 Abs. 3 festgelegt. Verträge, in denen VerbraucherInnen Daten anstelle von Geld anbieten, sind nun rechtlich anerkannt und werden entsprechend reguliert. 


Dr. Thomas Schwenke hebt in seiner Analyse hervor, dass die neuesten Bestimmungen im Gewährleistungsrecht essenziell sind. Sie sorgen dafür, dass für digitale Produkte, die im Gegenzug für Daten erworben werden, dieselben Gewährleistungsstandards gelten, die auch für physische Produkte Anwendung finden, einschließlich der Verpflichtungen zur Aktualisierung und zur Gewährleistung der Fehlerfreiheit.

Diese Neuerungen werfen wichtige Fragen in Bezug auf Datenschutz und Verbraucherschutz auf. Hier spielt die DSGVO eine zentrale Rolle, indem sie die Verarbeitung persönlicher Daten regelt und die Rechte der VerbraucherInnen schützt.


Obwohl die Anerkennung von Daten als Gegenleistung einen Fortschritt darstellt, ergeben sich daraus auch Herausforderungen, insbesondere hinsichtlich der Transparenz der Datenverarbeitung und der Kontrolle der VerbraucherInnen über ihre persönlichen Informationen.


Die Anerkennung von Daten als monetäre Gegenleistung im BGB markiert einen bedeutenden Schritt in der Evolution des digitalen Marktes. Sie bietet Chancen für innovative Geschäftsmodelle, stellt jedoch auch neue Anforderungen an den Datenschutz und die Gewährleistungspflichten von Unternehmen. 


Quellen

Schwenke, Thomas: "Neu ab 2022: Gewährleistung und Mängelhaftung für Waren und digitale Produkte". https://datenschutz-generator.de/gewaehrleistung-waren-digitale-produkte/.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 327 ff., https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG031200360. 

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